Ein Roboter

Roboter soll 16-Jährige in Köln begrapscht haben. Wer haftet?

Andreas Becker Polizeipräsidium Köln
Ein Roboter

Ein 1,20 Meter großer Roboter soll in Köln eine 16-Jährige am Gesäß berührt und »Stoßbewegungen« ausgeführt haben. Der Besitzer und sein Begleiter stehen im Verdacht, den Übergriff gefilmt, live übertragen und kommentiert zu haben. Die Kripo beschlagnahmte den Roboter und zwei Mobiltelefone.

Wer haftet für die Taten eines Roboters

Auch wenn die Täter kurz nach der Tat von den Einsatzkräften aufgegriffen wurden, bleibt die Frage nach der Strafe bestehen. Die Polizei ermittelt zunächst wegen des Verdachts der Beleidigung auf sexueller Grundlage.

Die zentrale Frage ist nun, wie der Roboter arbeitete und ob einer der Tatverdächtigen seine Bewegungen gezielt steuerte. Der Roboter selbst kann nicht bestraft werden. Auch sein Besitzer haftet nicht allein deshalb, weil ihm die Maschine gehört.

Der Fall zeigt zudem eine Besonderheit im Strafrecht. Für sexuelle Belästigung nach Paragraf 184i Strafgesetzbuch verlangt der Bundesgerichtshof grundsätzlich einen direkten Körperkontakt zwischen Täter und Opfer. Eine Berührung, die nur eine Maschine ausführt, reicht demnach nicht aus. Das könnte erklären, warum die Polizei den Verdacht einer Beleidigung auf sexueller Grundlage prüft.

Der Vorfall zeigt, dass das Sexualstrafrecht auf Übergriffe durch ferngesteuerte Maschinen bislang keine einfache Antwort hat.

Hinweis: Der Artikel dient der journalistischen Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung.

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